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auf dieser Seite: Bayerisches Gesetz Vom 9. Juli 2003 Abschnitt 1 Art. 1 (1) Aus der Bejahung des Lebens jedes Menschen erwächst die Aufgabe, geborenes und ungeborenes Leben umfassend zu schützen. (2) Gleichstellung und soziale Eingliederung von Menschen mit körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. (3) 1Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Dabei gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung. 3Den besonderen Bedürfnissen wird Rechnung getragen. Art. 2 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Art. 3 1Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie künftige Benachteiligungen zu verhindern. 2Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig. Art. 4 Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Art. 5 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Art. 6 (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenstän-dige Sprache anerkannt. (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. (3) 1Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. 2Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. 3Aufwendungen der in Satz 1 genannten Personen für die Verwendung der Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen werden nur nach Maßgabe des Art. 11 erstattet. Art. 7 (1) 1Die zuständigen Staatsministerien entwickeln Fachprogramme mit dem Ziel der Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen Leben sowie der Verbesserung des Qualitätsmanagements bei Beratung und Versorgung von Menschen mit Behinderung, von Menschen die von einer Behinderung bedroht sind und von psychisch kranken Menschen. 2Fachprogramme im Sinn von Satz 1 sind insbesondere der Bayerische Behindertenplan und der Bayerische Psychiatrieplan einschließlich des Suchtprogramms. (2) Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung, Menschen mit schweren Verhaltensstörungen und Menschen mit psychischer Erkrankung, die sowohl im ambulanten als auch im teil- und vollstationären Bereich großen Hilfebedarf haben, eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Art. 8 Die Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit und von deren Angehörigen nehmen für die Sicherung der Teilhabe wichtige Aufgaben im Bereich der Behindertenhilfe wahr. Abschnitt 2 Art. 9 (1) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Trä-ger öffentlicher Gewalt) sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. 2Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen. 3In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. 4Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen. (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen. (3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Art. 10 (1) 1Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Behörden, Gerichte und sonstigen öf-fentlichen Stellen des Freistaates Bayern sowie entsprechende Bauten der Gemeinden, Gemeindeverbän-de und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentli-chen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 2Gleiches gilt für Tageseinrichtungen für Kinder, die von einem Träger öffentlicher Gewalt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 getragen werden; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien. 3Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefrei-heit erfüllt werden. 4Die Regelungen der Bayerischen Bauordnung bleiben unberührt. (2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentli-che Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugäng-liche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öf-fentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten. Art. 11 (1) 1Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 2Die Träger öffent-licher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben dafür auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 3Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Ge-bärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Staatsanwaltschaften. (2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,
(3) Für die Anerkennung von Prüfungen für Gebär-densprachkursleiter erlässt die Staatsregierung eine Rechtsverordnung, in der zu regeln ist:
Art. 12 (1) 1Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen; dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk und die Landeszentrale für neue Medien. 2Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zu-gänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 3Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben un-berührt. (2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Abs. 1 genannten Dokumente blinden, erblindeten und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden. Art. 13 1Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internet- und Intranetauftritte und –angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, unter Berücksichtigung der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies gilt entsprechend für die Staatsanwaltschaften. 2Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:
Art. 14 1Der Bayerische Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien sollen ferner die Ziele aus Art. 1 bei ihren Planungen und Maßnahmen beachten. 2Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen versehen werden. 3Diejenigen Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1, denen kommunikationspolitische Angelegenheiten übertragen sind, sollen darauf hinwirken, dass auch der von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasste öffentlich-rechtliche Rundfunk im Rahmen der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördert und bei der Planung von Maßnahmen beachtet. Abschnitt 3 Art. 15 1Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 Satz 2 oder Art. 13 Satz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1468) anerkannten Verbände sowie deren bayerische Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. 2Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinn des Art. 4 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinn des Art. 6 Abs. 3 vorsehen. 3In all diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen. Art. 16 (1) 1Ein nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband oder dessen bayerischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch Träger der öffentlichen Gewalt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gegen
2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) 1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungsoder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Abs. 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. 4Vor Erhebung der Klage nach Abs. 1 Satz 1 fordert der Verband die betroffene Behörde auf, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. 5§ 72 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) gilt entsprechend. Abschnitt 4 Art. 17 (1) 1Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer Legislaturperiode eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung). 2Wiederberufung ist zulässig. 3Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. 4Sie kann von ihrem Amt vor Ablauf ihrer Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. (2) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung berät die Staatsregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik. 2Sie
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 beteiligen die Staatsministerien die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung bei allen Gesetzes–, Ver-ordnungs– und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren. (4) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung unterrichtet den Ministerrat zweimal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse ihrer Beratungstätig-keit. 2Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu. (5) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung ist dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zugeordnet. 2Die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Ausgaben trägt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach Maßgabe des Staatshaushalts. 3Sie ist ehrenamtlich tätig. 4Sie erhält eine Auf-wandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. (6) Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung bindet die Verbände, welche die Belange behinderter Menschen fördern, in geeigneter Weise in ihre Arbeit ein. Art. 18 1Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sollen die Bezirke, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden eine Persönlich-keit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung) bestellen. 2Näheres wird durch Satzung bestimmt. Art. 19 (1) 1Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele zu för-dern, wird ein Landesbehindertenrat gegründet. 2Er wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu Fragen der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik in Bayern einbezogen. (2) 1Der Landesbehindertenrat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. 2Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Män-nern zu achten. 3Dem Landesbehindertenrat gehören neben dem Vorsitzenden und der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an. 4Den Vorsitz führt der Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 5Die Amtsperiode des Landesbehindertenrats beträgt drei Jahre. 6Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. (3) 1Die 15 weiteren Mitglieder des Landesbehindertenrats setzen sich aus Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammen. 2Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter zu benennen. 3Die Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der Amtsperiode des Landesbehindertenrats vom Vorsitzenden berufen. 4Erneute Berufung ist zulässig. 5Die Mitglieder undihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 6Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. 7Aus wichtigem Grund können sie von ihrem Amt abberufen werden. (4) Das Nähere insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder bzw. Stellvertreter nach Abs. 3 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen geregelt. Art. 20 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
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